Ausländerbehörde des Kreises Viersen: Bei Verdacht der Scheinehe Gentests bei Vater und Kind

Ohne gesetzliche Grundlage und contra legem hat die Ausländerbehörde des Kreises Viersen in Nordrhein-Westfalen versucht einen DNA-Test bei Vater und Kind zu erwirken, um dessen tatsächliche eheliche Abstammung zu klären. Als Vehikel diente das Strafrecht: Gestützt auf § 95 Abs. 2 Nr 2 AufenthG (unrichtige Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels) ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Scheinehe initiiert worden, bei dem die Staatsanwaltschaft über die Bestellung eines Ergänzungspflegers die Zustimmung zu Gentests durchgesetzt hat.

Kempen am Niederrhein ist eine beschauliche Kleinstadt mit eben einem solchen Amtsgericht, wo das Recht noch mit der Hand gemacht wird.
Es begab sich nun zu unserer Zeit am dortigen Amtsgericht, dass ein eilfertiger Rechtspfleger auf Antrag der Staatsanwaltschaft Krefeld beschloss, das Kreisjugendamt Viersen als Ergänzungspfleger zum Vertreter des Kindes mit der Maßgabe zu bestellen, der Blutentnahme wegen einer DNA-Analyse zur Feststellung der Vaterschaft zuzustimmen.

Die Eltern dieses Kindes sind seit 2005 miteinander verheiratet. Die Ausländerbehörde des Kreises Viersen hegte Zweifel am Willen der Eheleute zu gemeinsamer Lebensführung in der Bundesrepublik und machte ihre Zustimmung zur Visumserteilung für den türkischen Ehemann zum Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau davon abhängig, dass nach der Geburt des Kindes der Eheleute ein DNA-Test bei Vater und Kind durchgeführt werden sollte. Das Visum wurde –bedingungsfrei- von der deutschen Botschaft in der Türkei erteilt und der türkische Ehemann reiste unmittelbar nach der Geburt des Kindes im Januar 2007 ins Bundesgebiet ein. Vor Ablauf des Geltungszeitraums des Visums erteilte die Ausländerbehörde dem Ehemann eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Allerdings besann man sich danach dann irgendwann wieder auf das Projekt Gentest. Der Ehemann lehnte ab.
Der Argwohn der Ausländerbehörde wurde erneut befeuert und entschlossen erstattete sie Strafanzeige gegen beide Eheleute wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels (§ 95 Abs. 2 Nr 2 AufenthG), wobei sie - logisch schwer defizitär - aus der Weigerung der Blutuntersuchung auf Scheinehe der gemeinsam mit dem Kind lebenden Eltern schloss. Zur Erhärtung des Verdachtsbefundes führte sie an, der Ehemann habe bereits früher schon einmal eine Scheinehe geführt und seine geschiedene Frau habe behauptet, er habe ihr erklärt, nicht der Kindesvater zu sein
Bei dieser reichen Gemengelage startete die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen sofort mit dem Antrag einen Ergänzungspfleger zu bestellen, um beim Kind Blutproben zur DNA-Analyse zu entnehmen. Das stellte der Rechtspfleger sofort per Beschluss durch und her.

Wo schlagwortgeführter Eifer herrscht, ist der Nebel nicht weit.

Allein der Umstand, dass überhaupt staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet worden sind, ist mehr als verwunderlich, da unstreitig die Eheleute miteinander leben und ausschließlich darauf gestützt auch die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die von der Ausländerbehörde des Kreises Viersen angestrebte Klärung der Abstammung des Kindes liegt nicht nur außerhalb der der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Zwecksetzung, sondern ist bereits eindeutig durch normative Anordnung des § 1592 Nr 1 BGB geklärt. Danach ist Vater der Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Diese gesetzliche Normierung ist durch Dritte zu beachten, auch von Strafverfolgungsbehörden.

Pikant bei der Förderung des staatsanwaltlichen Ermittlungsdranges ist auch, dass das Gericht nicht nur schlicht einen Ergänzungspfleger bestellt, sondern bei der Beschreibung seines Wirkungskreises zugleich gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte ausgehebelt hat.

In den Fällen gesetzlicher Vertretungsverbote, worunter auch fallen kann, dass gesetzliche Vertreter das minderjährige Kind nicht vertreten können, weil sie selbst Beschuldigte sind, kann ein Ergänzungspfleger nach § 1909 I BGB bestellt werden. Es sind allerdings die gesetzlichen Vertreter –also die Eltern- bei denen die Initiative liegt und die insoweit anzuzeigen haben, dass eine Pflegschaft erforderlich ist (§ 1909 II BGB), was voraussetzt, dass die Betreffenden Kenntnis davon haben müssen, dass gegen sie ermittelt wird. In diesem Falle nun war man eher auf Überraschung aus und dem Ehepaar wurde erst durch das Pflegschaftsverfahren bekannt, dass sie in den Stand von Beschuldigten eingerückt worden sind.
Damit aber nicht genug, denn auch einem minderjährigen Kind steht als Familienangehörigem ein Verweigerungsrecht zur Entnahme und Untersuchung seines Blutes nach § 81 Abs. 3 i.V.m. § 52 I Nr 3,II StPO zu. Wenn nun ein Ergänzungspfleger statt der gesetzlichen Vertreter für den Verweigerungsberechtigten auftritt, hat er dessen bzw. dieses Recht wahrzunehmen. Bei der Bestimmung des Wirkungskreises können dem Ergänzungspfleger keine Entschließungsvorgaben gemacht werden, insbesondere nicht, dass der von der Staatsanwaltschaft begehrten Ermittlungsmaßnahme zuzustimmen ist.

Dies alles ist keine vorweihnachtliche Mär, sondern hat sich so zugetragen (AG Kempen, Beschluss vom 13.09.2007 – 29 VIII 3076 -). Der eingelegten Beschwerde wurde
jüngst zwar abgeholfen, unentschieden durch dasselbe Amtsgericht ist allerdings noch, ob der Vater angezapft werden darf.

Margarete Faust

 

14/12/2007 - 17:46 - © VDJ