Erklärung

Bayernstadl: Entwurf des "Bayerischen Integrationsgesetzes" - Gesetz der Exklusion und völkischen Heimatverteidigung

Demo: 19.06.2016, 11h00 DGB-Haus München

Mit dem von der bayerischen Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurf zu einem „Bayerischen Integrationsgesetz“ hat sich der Freistaat aus der Bundesrepublik Deutschland als Einwanderungsland und aus der Europäischen Union als Staatengemeinschaft jahrzehntelanger Einwanderung von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Kultur und Religion verabschiedet. Er ist Ausdruck massiver Realitätsverleugnung und protektionistischer Abschottung, indem er als ausschließlichen Zweck die Wahrung und den Schutz einer vorgegebenen „Leitkultur“ benennt und in keiner Weise an den Erfordernissen eines partizipativen und zukunftsorientierten Integrationsgesetzes ausgerichtet ist.

Wenn eine Gesellschaft immer vielfältiger wird, hängt ihre Entwicklung entscheidend davon ab, dass alle Betreffenden gemeinsam, gleichberechtigt und solidarisch sich hieran beteiligen und sie gestalten können. Integration ist ein wechselseitiger Prozess und keine Einbahnstraße, deren Anpassungsforderungen sich ausschließlich an die Migrantinnen und Migranten richten, sondern fordert von allen wechselseitige Toleranz und respektvolles Verständnis für andere Lebensweisen, sofern diese nicht mit den individuellen Freiheiten in Widerspruch stehen.

Ein Gesetz, das ganz Bayern als „von gewachsenem Brauchtum, Sitten und Traditionen“ geformt ansieht, die gleichsam änderungsfest vorgegeben sind, schließt sich nicht nur ab, sondern schließt vor allem andere aus.

Soweit der Entwurf vorgibt dem Prinzip des „Förderns“ und „Forderns“ zu folgen, ist der sog. Integrationsansatz rein ordnungspolitisch und ordnungsrechtlich angelegt, indem eine Vielzahl von Maßnahmen im Bereich der Bildung und Sprache bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht nur sanktionsbewehrt sind, sondern die Voraussetzungen für Verpflichtungen selbst sind höchst unbestimmt und werden insofern grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht. Das gilt beispielsweise bei Fördermaßnahmen, bei denen ein „mindestens zu erwartendes Sprachniveau“ (Art. 4 III S. 3) gefordert wird und vor allem für die Regelungen zur „Achtung der Rechts- und Werteordnung“ und zum „Unterlaufen der verfassungsmäßigen Ordnung“ (Art. 13 und 14), die mit unbestimmten Rechtsbegriffen  - wie demonstrative Rechtsverstöße, „nach außen gerichtetes Verhalten“, „Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols“ - aufgeladen und bei Verstößen bußgeldbewehrt sind.

Demgegenüber ergeben sich, was das „Fördern“ angeht, nach Art. 17 des Entwurfs keine subjektiven Rechte und klagbare Rechtspositionen, Finanzbedarf auslösende Maßnahmen stehen unter staatshaushalterischem Vorbehalt und sind insoweit reine Programmsätze für staatliches Handeln.

Die Erklärung und der Gesetzentwurf des Bayerischen Staatsregierung als pdf:

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