Satzung der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.

I. Allgemeines

§ 1
(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung Demokratischer Juristinnen
und Juristen e.V.".
(2) Der abgekürzte Vereinsname lautet "VDJ".
(3) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Aufgaben der Vereinigung

§ 2
(1) Die Vereinigung sieht die Grundlagen ihrer Arbeit in den Leitprinzipien Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Die Verwirklichung dieser Leitprinzipien setzt voraus, daß jedes staatliche, wirtschaftliche und private Handeln gegenüber dem dringenden Erfordernis der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen verantwortet werden kann. Die Vereinigung ist der antifaschistischen Tradition verpflichtet und tritt nationalistischer und rassistischer Politik entgegen; sie übt internationale Solidarität mit allen, die sich für die Durchsetzung dieser Prinzipien einsetzen.
(2) Von diesen Prinzipien ausgehend ist es Aufgabe der VDJ, Rechtshilfe bereitzustellen, das Recht durch rechtspolitische Initiativen mitzugestalten und zu verändern sowie Recht und Rechtspraxis einer wissenschaftlichen und politischen Kritik zu unterziehen.
(3) Die VDJ und ihre Mitglieder arbeiten aktiv und solidarisch mit allen Menschen, Bewegungen, Initiativen, Gewerkschaften und Parteien zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
(4) Die Vereinigung tritt ein für Völkerverständigung, Sicherung des Friedens und die Achtung der Menschen-, politischen und sozialen Grundrechte auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen und der internationalen Normen und Pakte. Sie arbeitet dabei mit internationalen und anderen nationalen Organisationen zusammen.
(5) Die VDJ ist parteipolitisch unabhängig.

III. Regionalgruppen

§ 3
(1) Mitglieder können sich zu regionalen Arbeitsgruppen (Regionalgruppen) zusammenschließen. Über ihre Anerkennung entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Die Regionalgruppen wirken in ihren örtlichen Bereichen im Sinne der satzungsmäßigen Ziele der Vereinigung.
(3) Zu ihren Aufgaben gehört es auch, für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen, Materialien und Erklärungen des Vorstandes und der Vereinigung zu verbreiten sowie dem Bundesvorstand Hinweise, Anregungen und Vorschläge für die Verwirklichung der Vereinsziele und -aufgaben zu geben.

IV. Organe

§ 4
Organe der Vereinigung sind
- die Mitgliederversammlung
- der Bundesvorstand.

1. Mitgliederversammlung

§ 5
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Sie ist öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Auf Verlangen von mindestens 3 der Regionalgruppen oder 1/20 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textform an die Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Bundesvorstand und mindestens eine Kassenrevisorin bzw. einen Kassenrevisor. Sie entlastet den Bundesvorstand und fasst Beschlüsse über die Tätigkeit der Vereinigung.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Über den Ablauf der Versammlung und über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem oder der Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge sowie über die Verteilung der Einnahmen zwischen dem Bundesvorstand und den Regionalgruppen. Das Nähere ergibt sich aus der vom Bundesvorstand zu beschließenden Beitragsordnung.

2. Bundesvorstand

§ 7
(1) Der Bundesvorstand wird für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Bundesvorstand soll sich paritätisch aus Frauen und Männern zusammensetzen, möglichst sollen eine Vorsitzende und ein Vorsitzender gewählt werden.
(3) Aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes wählt die Mitgliederversammlung in einem zweiten Wahlgang eine Vorsitzende und/ oder einen Vorsitzenden; eine Bundeskassiererin oder einen Bundeskassierer sowie eine Bundessekretärin oder einen Bundessekretär.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können durch das jeweils zuständige Wahlgremium jederzeit abgewählt werden.
(5) Dem Bundesvorstand obliegen die Verwirklichung der Vereinsaufgaben, und der Vereinsbeschlüsse, die Aufsicht über die Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Zur finanziellen Absicherung der Vereinsarbeit beschließt der Bundesvorstand aufgrund der ihm von der Bundeskassiererin bzw. dem Bundeskassierer über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben genannten Daten einen Haushaltsplan. Der Bundesvorstand hat bei jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen und Rechenschaft über seine Tätigkeit zu leisten.
(7) Alle Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst.
(8) Die Vorsitzenden sind Vorstand der Vereinigung im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

§ 8
Der Bundesvorstand kann für die rechtspolitische Arbeit Arbeitskreise einrichten. Sie sind ihm gegenüber verantwortlich.

Der Bundesvorstand ist verpflichtet, die Referate im Rahmen seiner  Möglichkeiten finanziell und organisatorisch zu unterstützen.

§ 9
Sämtliche Sitzungen von Gremien des Vereins sind verbandsöffentlich, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft.

V. Mitgliedschaft

§ 10
(1) Mitglied der Vereinigung kann jede/r werden, die bzw. der eine juristische Tätigkeit ausübt, ausgeübt hat, sich in der Ausbildung für eine solche Tätigkeit befindet oder          befunden hat, die Ziele der Vereinigung bejaht und bereit ist, sich für ihre Verwirklichung einzusetzen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Bundesvorstand. Gegen die Ablehnung kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Mitgliederversammung um Entscheidung bitten. Deren Entscheidung ist endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch:
a) Austritt
Er muss schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand bis zum 30.09. eines jeden Jahres erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.
b) Ausschluss
Ausschlussgründe sind erhebliche Verstöße gegen die Satzung oder die trotz zweimaliger Mahnung nicht erfolgte Beitragszahlung für den Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr. Kann die aktuelle Anschrift eines Mitglieds auch durch Einwohnermeldeamtsauskunft nicht festgestellt werden, ist der Ausschluss ohne Mahnung zulässig.
(5) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit entschieden. Der bzw. dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der beziehungsweise die Betroffene kann gegen den Ausschluss Einspruch zur Mitgliederversammlung einlegen.
(6) Diese Miegliederversammlung entscheidet abschließend über einen Einspruch. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Abschlussentscheidung des Bundesvorstands zu erheben. Vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Vl. Satzungsänderungen

§ 11
(1) Satzungsändernde Anträge müssen den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugehen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge werden auf der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt.
(2) Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

VII. Inkrafttreten

§ 12
Die Satzung vom 25.03.1972 tritt mit den Änderungen vom 14.12.1974, 10.10.1976, 14.12.1980, 30.11.1986, 20.11.1988, 17.11.1991, 27.11.1994, 12.11.2006 und vom 28.10.2018 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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