Stellungnahme

Stellungnahme zur vorgesehenen Begriffsdefinitiom der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern im Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat Änderungen dieses Papiers beraten. Ins Gewicht fällt dabei eine neue Begriffsdefinition zum Thema der „Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern“. Durch den vorgeschlagenen Änderungstext würden gleichsam automatisch alle Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten mitbestimmter Unternehmen qua definitionem als „abhängige“ Aufsichtsräte diskreditiert. Auf diesem Weg wird durch die Hintertür nicht nur eine weitere Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit vorangetrieben, sondern gerade das geleugnet, was Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten auszeichnet, dass diese nämlich von den Belegschaften gewählt und damit besonders demokratisch legitimiert sind. Die  VDJ hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben und in den dafür zur Verfügung gestellten Link eingestellt.

Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen lehnt den Versuch einer „Begriffsdefinition“ in Ziffer 5.4.2 des aktuellen Entwurfs des Deutschen Corporate Governance Kodex ab, wonach bei Aufsichtsratsmitgliedern, die neben ihrer Aufsichtsratsvergütung „unmittelbar oder mittelbar eine wesentliche zusätzliche Vergütung von der Gesellschaft erhalten bzw. in den letzten zwei Jahren erhalten haben“, nicht mehr von ihrer „Unabhängigkeit“ ausgegangen werden könne.

Das trifft naturgemäß auf sämtliche unternehmensangehörigen Arbeitnehmervertreter einschließlich der Vertreter der leitenden Angestellten zu, die in mitbestimmten Aufsichtsräten tätig sind.

Auch wenn der Entwurf des Kodex sodann darauf hinweist, dass die Mitbestimmungsgesetze (unvollständige Aufzählung) „unberührt“ bleiben, was eine bare Selbstverständlichkeit ist, wird doch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft eingeführt, wonach nämlich qua definitionem Arbeitnehmervertreter dann nicht mehr als unabhängig „gelten sollen“.

Gleichzeitig wird die Unabhängigkeit/Abhängigkeit anderer Aufsichtsratsmitglieder nicht auch nur ansatzweise durch den Kodex in Frage gestellt. So wäre es angesichts der vielfältigen Verflechtung innerhalb und zwischen den Wirtschaftsunternehmen eine echte Diskussion wert, über die tatsächliche Unabhängigkeit von Anteilseignern nachzudenken, die z.B. als Vertreter von Banken in den Aufsichtsräten massive Einflussmöglichkeiten haben.

Wenn begrifflich das Gegenstück zur Unabhängigkeit die „Fremdbestimmtheit“ ist, so ist es jedenfalls unzulässig, diese Fragestellung so pauschaliert zu Lasten der in gesetzmäßig gebildeten Aufsichtsräten mitbestimmter Unternehmen vertretenen unternehmensangehörigen Arbeitnehmervertreter zu werten und dabei die Praxis auf Anteilseignerseite außer Acht zu lassen.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade die aus den Betrieben stammenden Arbeitnehmervertreter auf der Basis vorhandener sehr detaillierter betrieblicher Erfahrungen in der Lage sind, kritisch das Vorstandshandeln zu überprüfen und neue Aspekte und wichtige Sichtweisen und Alternativen in die Aufsichtsräte einzubringen. In ihrer großen Mehrzahl handelt es sich bei den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat um erfahrene betriebliche Interessensvertreter, die vor diesem Hintergrund auf umfangreiche sowohl ökonomische als auch sonstige fachliche Erfahrungen und Erkenntnisse zurückgreifen können.

Dass dabei oft das Interesse an sicheren Arbeitsplätzen im Vordergrund steht, ist ja eher ein Beleg für die Unabhängigkeit vom Unternehmen und den in den Vorständen repräsentierten Willensbildungen. Insbesondere das Aufwerfen von Kernfragen zur Unternehmensführung, wie z.B. zur Angebotspalette, zu nachhaltigen Qualität der Produkte, zu einer guten Compliance sind über den Tellerrand des Tagesgeschäfts hinaus geeignet, langfristig die Interessen des Unternehmens zu sichern, ohne dass dabei Modernisierungs- und Umstrukturierungsprozesse unter den Tisch fallen.

Darüber hinaus sind Arbeitnehmervertreter in der Regel vor arbeitsrechtlichen Sanktionen der Unternehmensleitungen gesetzlich geschützt, sodass dies ein weiterer Garantiepfeiler dafür ist, dass sie auch über die (rechtliche) Souveränität verfügen, die notwendigen Diskussionen im Aufsichtsrat anzustoßen.

Letztlich ist die Begrifflichkeit schon deshalb verfehlt, weil sie sich nicht auf das in Deutschland bewährte dualistische System (einerseits Aufsichtsrat, andererseits Vorstand) bezieht, sondern einseitig die überwiegend angloamerikanische Verwaltungsratslösung (monistisches System) zugrundelegt. Insoweit werden über den Umweg des Kodexentwurfs nicht mit dem geltenden Aktien- und Mitbestimmungsrecht kompatible Parameter in die in Deutschland verankerte Unternehmensverfassung implementiert.

Letztlich misst sich der Kodex hier eine Rolle zu, die ihm nicht gebührt, nämlich statt einer Konkretisierung eine schrittweise Aufweichung der zwingenden Normen der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Unternehmensverfassung und der dazu bestehenden Gesetze den Weg zu bereiten. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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