Tagungsbericht: Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht der VDJ aus der Arbeit und Recht
Aus Arbeit und Recht 1/2026
Nach der Begrüßung der Teilnehmenden durch Jens Peter Hjort (Kanzlei Müller-Knapp Hjort Wulff, Hamburg) stand der Vormittag der VDJ-Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht am 11.10.2025 in Frankfurt a.M. ganz im Zeichen des Arbeitszeitrechts.
Frank Brenscheidt von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, ehemals Bundesanstalt für Unfallforschung, Dortmund) berichtete über arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur Arbeitszeit und erläuterte, warum sie zentraler Faktor für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und damit für die menschenwürdige Gestaltung der Arbeit ist. Arbeitszeit und Ruhezeit bilden in der Theorie eine Dichotomie – in der Praxis gleichen sie jedoch eher Welten, die ineinander verschwimmen. Der 8-Stunden-Tag sei dabei eine bekannte Belastungsgrenze, die auch der wichtige Referenzwert für die Regelung von Gefahrstoffgrenzwerten oder Lärm sei. Würde man diesen verlängern, müsste auch die Gefährdungsbeurteilung entsprechend angepasst werden. Die wissenschaftlichen Untersuchungen der BAuA belegten, dass ab der 9. Stunde das Unfallrisiko exponentiell ansteigt. Frage man die Beschäftigten nach Ihren Wünschen, so sei dies in der Regel eine Reduzierung der Arbeitszeit auf das im Arbeitsvertrag festgelegte Pensum. Dies zeige sich auch daran, dass die meisten Beschäftigten sich bei der Wahl zwischen mehr Freizeit oder mehr Geld – wie dies Tarifverträge zum Teil vorsehen – in der großen Mehrheit für eine Reduzierung der Arbeitszeit entscheiden.
Jens Peter Hjort berichtete im Nachgang zur Diskussion des arbeitswissenschaftlichen Vortrags kurz über die im Koalitionsvertrag festgehaltenen Pläne der Bundesregierung: Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, unbürokratische elektronische Arbeitszeiterfassung, Einführung einer sogenannten Aktivrente und Anreize für Mehrarbeit, etwa durch Steuerfreiheit von Mehrarbeitszuschlägen.
Micha Heilmann (dka, langjähriger Leiter der Rechtsabteilung der NGG, Berlin) warf die Frage auf: Was rettet uns, wenn der 8-Stunden-Tag fällt? Die Ruhezeit. Allerdings würden Ruhezeit und Pausen wiederholt und andauernd aus Teilen der Literatur und Praxis angegriffen. Er äußerte massive Bedenken dahingehend, dass die Beibehaltung der Ruhezeitregelung eine effektive Begrenzung darstellt. Heilmann machte darauf aufmerksam, dass auch die Digitalisierung das Potenzial habe, arbeitszeitverkürzende Effekte zu zeitigen.
Regina Steiner (Kanzlei franzmann. geilen. brückmann, Frankfurt a.M.) beleuchtete in ihrem Impulsvortrag die rechtlichen Voraussetzungen und Hintergründe zur Arbeitszeiterfassung. Sie wies insbesondere auf die arbeitsschutzrechtliche Dimension der Zeiterfassung hin und erläuterte Rechtsquellen und Rechtsprechung. Dabei ging sie sowohl auf den Beschluss des BAG vom 13. 9.2022 (1 ABR 22/21) ein als auch auf die Entscheidung des EuGH vom 14. 5.2019 (C-55/18 – CCOO), welches die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie betraf.
Zudem verwies sie auf Daten zu unbezahlten Überstunden – fast 640 Millionen im Jahr. In der Diskussion wurden diese im Kontext der Pläne der Koalition zu steuerfreien Mehrarbeitszuschlägen kritisch betrachtet. Die geplante Regelung gehe damit am Kern des Problems vorbei und biete keine Verbesserung für Arbeitnehmer:innen.
Nils Kummert (dka, Berlin) rundete schließlich den arbeitszeitrechtlichen Vormittag mit einem Impulsvortrag über arbeitsvölkerrechtliche Aspekte der Pläne der Koalition zur Arbeitszeit ab. Er erläuterte die wesentlichen Rechtsquellen und inwiefern diese geeignet seien, den Bestrebungen des nationalen Gesetzgebers entgegenzuwirken und die Arbeitszeit wirksam zu begrenzen. Zentraler Ansatzpunkt sei hierbei Art. 31 GR-Charta, wonach Arbeitnehmer:innen das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub haben. Er schloss seinen Impulsvortrag mit Hinweisen auf prozessuale Strategien und Möglichkeiten und resümierte, dass der 8-Stunden-Tag zu tief verwurzelt sei, als dass man ihn einfach abschaffen könne (vgl. Buschmann, AuR 2019, 498).
Nach der Mittagspause folgte der ausführliche Vortrag von BAG-Richterin Saskia Klug, die bis zum 31.10.2025 dem Vierten Senat des BAG angehörte. Sie gab einen kurzweiligen, strukturierten und zugleich tiefgreifenden Überblick über die jüngere Rechtsprechung des Vierten Senats zu Tarifgeltung und -anwendung. Zunächst stellte sie klar, dass unter Tarifgeltung die beiderseitige Tarifgebundenheit verstanden werde, unter Tarifanwendung hingegen lediglich die arbeitsvertragliche Bezugnahme. Auch nach Aufgabe der Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede im Jahr 2010 und Einführung sowie Novellierung des § 4a TVG seien längst nicht alle Fragen geklärt. Sie erläuterte u.a. Entscheidungen zum Günstigkeitsprinzip bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge (BAG13.5.2020 – 4 AZR 489/19; BAG13.6.2024 – 4 AZR 202/23), zum Grundsatz der Tarifeinheit und zur Abdingbarkeit von § 4a TVG. Schließlich warf sie einige weitere ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit § 4a TVG auf, insbesondere solche zum Verfahren nach § 99 ArbGG.
Die VDJ hat mit dem Thema Arbeitszeit ein Thema aufgegriffen, das aktueller nicht hätte sein können und der zentrale Faktor ist, wenn es um Schutz und Sicherheit der Beschäftigten und menschenwürdige Arbeitsbedingungen geht. Mit Saskia Klug konnte darüber hinaus für den längsten Vortrag der Tagung eine Referentin gewonnen werden, die aktuelle Fragen des Tarifrechts entlang der Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG anschaulich, verständlich und kurzweilig aufbereitet hat.
Die VDJ-Frühjahrstagung findet am 7.3.2026 statt.
von Clarissa Ahmed und Dr. Till Bender