Erklärung

Juristinnen und Juristen, Menschenrechtler und Menschenrechtlerinnen gegen CETA

Demonstration in Hannover am 23.04.16

Die unterzeichnenden Juristenverbände und Menschenrechtsorganisationen aus Deutschland halten das zwischen EU und Kanada ausgehandelte "Comprehensive Economic and Trade Agreement" (CETA) für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Am 10. Oktober 2015 haben rund 250 000 Menschen in Berlin gegen TTIP und CETA demonstriert und sich gegen geheime Schiedsgerichte zur Wehr gesetzt.

Die in CETA vorgesehenen Schiedsgerichte (Tribunale) sollen ohne Bindung an Europäisches Recht, an das Grundgesetz und weitere deutsche Gesetze entscheiden können. Sie können sich bei ihren Entscheidungen über europäisches und deutsches Recht hinwegsetzen.

Durch das Verfahren kann es auch zu Entscheidungen von Schiedsgerichten kommen, die zu europäischem oder deutschem Recht in Widerspruch stehen.

Die im Grundgesetz verankerten Grundprinzipien des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Umweltschutzes (Art. 20 a GG) müssen von Schiedsgerichten bei Abwägungen nicht berücksichtigt werden, da der CETA-Vertrag keine dem GG vergleichbaren Rechte, Garantien und Verpflichtungen enthält.

Investoren können bei Schadenersatzklagen zwischen dem zuständigen nationalen Gericht und dem Schiedsgericht nach CETA das für sie günstigste Recht auswählen. Die Unterzeichner halten dies für unvereinbar mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz des gesetzlichen Richters, und sehen in der Übertragung von derartigen Entscheidungsbefugnissen einen Verzicht von Hoheitsrechten, der im Grundgesetz nicht vorgesehen ist.

Es besteht die Gefahr, dass demokratische Entscheidungsverfahren unterlaufen und entleert werden, wenn Schiedsgerichte die Staaten zu hohen Schadensersatzleistungen verpflichten können, weil Erwartungen von Investoren z.B. durch Umwelt-, Verbraucherschutz- oder Sozialgesetze eingeschränkt werden.

Ein Schiedsverfahren nur für ausländische Investoren mit einer Niederlassung in Kanada (auch US- amerikanische oder chinesische Investoren) benachteiligt gleichheitswidrig inländische Investoren.

Umweltrechte und soziale Rechte können nach CETA nicht eingeklagt und durchgesetzt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren würde bereits bei einer „vorläufigen Anwendung“ aufgrund der Entscheidung des Europäischen Rates nach Art. 218 Abs. 5 AEUV und Abschnitt 34 Art. X.6 und X.7 CETA (Final provisions) Geltungskraft erlangen, ohne dass das Europäische Parlament oder die nationalen Gesetzgebungsorgane im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens der Vereinbarung von CETA zugestimmt haben. Die Genehmigung der “vorläufigen Anwendung“ durch den Europäischen Rat macht CETA einschließlich der vorgesehenen Schiedsgerichte bereits völkerrechtlich verbindlich.

Der Vorschlag eines Investment Court Systems von EU-Kommissarin Cecila Malmström, bei dem Investitionsschutzklagen nach bestimmten Kriterien in öffentlichen Anhörungen vor öffentlich bestellten Richtern in verschiedenen Instanzen eines internationalen Handelsgerichtshofs verhandelt werden, ist zwar ein Fortschritt gegenüber den bisherigen geheimen Schiedsgerichten. Für ein rechtsstaatliches Verfahren muss aber eine richterliche Unabhängigkeit durch eine Ernennung der Richter auf Lebenszeit und ihre Unversetzbarkeit gewährleistet werden. Das staatliche Rechtsprechungsmonopol und die Bindung an europäisches und deutsches Recht dürfen nicht unterlaufen werden, sonst erweist sich ein internationaler Handelsgerichtshof als bloße Mogelpackung, die bestehenden Schiedsgerichte unter anderem Namen weiter zu führen.

Die unterzeichnenden Juristenverbände und Menschenrechtsorganisationen fordern

  • die Bundesregierung auf, dem ausgehandelten CETA-Text im Europäischen Rat wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz die Zustimmung zu verweigern,
  • den Bundestag auf, der Ratifizierung von CETA nicht zuzustimmen,
  • die Landesregierungen der Bundesländer auf, im Bundesrat der Ratifizierung von CETA    nicht zuzustimmen.

Bundesfachausschuss Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Ver.di I  Neue Richtervereinigung e.V. I Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. I  Humanistische Union I Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. I Internationale Liga für Menschenrechte I Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.

Ansprechpartner:

  • Rechtsanwältin Ursula Mende, Bundesgeschäftsführerin der VDJ. Tel. 02151-773846, Email: mail@vdj.de

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Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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