Stellungnahme

Mehr rechtlichen Schutz für die Gorillas-Beschäftigten: RAV und VDJ fordern Anerkennung des europarechtlich gewährleisteten Streikrechts in Deutschland

Mehr rechtlichen Schutz für die Gorillas-Beschäftigten: RAV und VDJ fordern Anerkennung des europarechtlich gewährleisteten Streikrechts in Deutschland

Die Fahrer:innen des Berliner Startups Gorillas hatten seit dem 9. Juni 2021 über Monate mehrmals in Berlin und Leipzig für sichere Beschäftigung, höhere Löhne und gesunde Arbeitsbedingungen gestreikt, ohne dass eine Gewerkschaft dazu aufgerufen hatte. Daraufhin wurden rund 30 Fahrer:innen entlassen. Nur kurz darauf versuchte die Geschäftsführung auch die Wahl eines Betriebsrats im Wege der einstweiligen Verfügung zu stoppen. Dieses misslang, der Betriebsrat wurde gegen den Widerstand der Unternehmensführung gewählt. Gegen die Kündigungen haben Fahrer:innen Klage beim Arbeitsgericht Berlin erhoben. Die ersten Urteile hierzu liegen vor. Das Arbeitsgericht Berlin kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen, teilweise sieht es die Kündigungen als zulässig an; teilweise bewertet es die Kündigungen als unrechtmäßig.

Die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin wies am 06.04.2022 die Kündigungsschutzklage von drei Fahrer:innen ab, denen aufgrund ihrer Teilnahme an diesem verbandsfreien Streik gekündigt worden war. Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam, weil die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.[1] Dabei lässt es die europarechtlichen Vorgaben zu Unrecht außer Acht.

In einem weiteren Kündigungsschutzprozess vor der 19. Kammer desselben Gerichts hatte ein Rider dagegen Erfolg.[2] Die 19. Kammer hat der Klage unter anderem mit folgender Begründung stattgegeben:

„Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Streikrecht nicht kodifiziert ist und somit auch die propagierte Notwendigkeit, dass ein Streik gewerkschaftlich organisiert sein muss, keine gesetzliche Grundlage hat. Dementsprechend vertritt die Literatur (…) auch die Auffassung, dass das ganze Spektrum von Handlungsmöglichkeiten, die Artikel 28 EU-GRC eröffnet, jeder Gewerkschaft, aber auch jeder gemeinsam handelnden Arbeitnehmergruppe zustehe. Artikel 28 EU-GRC schütze daher auch den nicht gewerkschaftlichen „wilden“ Streik. […].

Mithin ist es keineswegs gesichertes Recht, dass ein Aufruf zu einem sogenannten wilden Streik einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt. Die Frage, ob die Teilnahme hieran einen Kündigungsgrund darstellt, stellt sich somit heute grundlegend anders als vor dem Inkrafttreten der Europäischen Grundrechtecharta (…).“

Die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin greift damit im Kern die völker- und europarechtlichen Argumente auf, die kritische Jurist:innen bereits seit Jahrzehnten gegen das durch obergerichtliche Rechtsprechung geprägte restriktive Verständnis des deutschen Streikrechts anführen.

Art. 6 Nr.4 der Europäischen Sozialcharta (ESC)[3] gewährleistet den Arbeitnehmer:innen  das Recht auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts. Eine Beschränkung der Träger:innen des Streikrechts auf tariffähige Gewerkschaften oder eine Beschränkung der Ziele des Streiks auf den Abschluss von Tarifverträgen kennt die ESC hingegen nicht. Die ESC wurde 1965 von der Bundesrepublik ratifiziert. Es handelt sich damit um verbindliches Völkerrecht, welches   nicht nur wie ein einfaches Gesetz zu beachten, sondern maßgeblich auch bei der Auslegung des Grundgesetzes heranzuziehen ist. Der Sachverständigenausschuss des Ministerkomitees des Europarats, der die Einhaltung der Europäischen Sozialcharta in den einzelnen Mitgliedsstaaten überwacht, erklärt seit Jahren, dass in Deutschland das „Verbot aller Streiks, die nicht auf Tarifverträge ausgerichtet sind und nicht von den Gewerkschaften ausgerufen oder übernommen werden“ ein Verstoß gegen die Sozialcharta sei. Das Ministerkomitee selbst sprach deswegen 1998 sogar eine sogenannte „Empfehlung“ aus, die höchste Sanktionsstufe, die ihm zur Verfügung steht.[4]  

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwaltsverein e.V. und die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. fordern die konsequente Anwendung europäischen Rechts und damit die Anerkennung weitergehender Streikmöglichkeiten als sie die deutsche Rechtsprechung bislang erlaubt. Diese Rechtsprechung wurde maßgeblich von Hans Carl Nipperdey geprägt,[5] der  während der Zeit des Faschismus in führender Position an der juristischen Umsetzung der Prinzipien des Nationalsozialismus beteiligt war, u.a. als Autor eines Kommentars zum faschistischen Arbeitsrecht AOG.

Mit den vorliegenden europarechtswidrigen, in der Sache arbeitnehmerfeindlichen Zurückweisungen der Kündigungsschutzklagen verstößt die 20. Kammer gegen die Sozialcharta und eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes und perpetuiert sehr unrühmliche, überkommene und demokratiefeindliche Rechtsstandpunkte. Wir vertreten die Auffassung, dass die Entscheidungen der 20. Kammer keinen Bestand haben dürfen und fordern, die betroffenen Beschäftigten mit allen Rechten weiter zu beschäftigen.

Wegen der herausragenden Bedeutung des Streikrechts für die Sicherung unserer Demokratie sollte endlich eine Diskussion über die Überwindung des restriktiven und rückständigen Verständnisses der Rechtsprechung zum Streikrecht in Gang kommen. Diese Diskussion sollte auf die Implementierung eines „umfassendes Streikrecht“ gerichtet sein, wie schon 2012 der Wiesbadener Appell forderte.[6] Dazu gehört auch das Recht auf den politischen Streik, dessen pauschales Verbot ebenfalls mit der Sozialcharta unvereinbar ist.

Presserückfragen an Rechtsanwalt Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, telefonisch unter 069 71163438 oder per E-Mail an bundessekretaer@vdj.de

[1] Siehe auch die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 05/22 vom 06. 04. 2022: https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1194236.php; der Volltext liegt bislang nicht vor.

[2] Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2022, 19 Ca 10127/21, abgerufen am 13.5.2022 unter https://www.arbeitsrecht-berlin.de/urteil-des-arbeitsgerichts-berlin-zum-wilden-streik/

[3] Art. 6 Nr.4 ESC lautet: „Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsstaaten […] das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten […] anzuerkennen …“

[4]"Empfehlung zur Anwendung der Europäischen Sozialcharta durch Deutschland während des Zeitraums v. 1993-1994 (13. Kontrollzyklus Teil IV), beschlossen v. Ministerkomitee am 3.2.98" in: AuR 4/1998, S. 156

[5] Rechtsgutachten vom 2. Januar 1953 von Hans Carl Nipperdey im Auftrag des BDA „Die Ersatzansprüche für Schäden, die durch den von den Gewerkschaften gegen das geplante Betriebsverfassungsgesetz geführten Zeitungsstreik vom 27.-29. Mai 1952 entstanden sind“.  

[6] Wiesbadener Appell: https://politischer-streik.de

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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