Stellungnahme

VDJ fordert Aufhebung von unmittelbarem Zwang gegen minderjährige unbegleitete Schutzbedürftige von Bremer Sozialsenatorin

VDJ Stellungnahme zur

Verwaltungsanweisung des Amtes für Soziale Dienste,

Referat Junge Menschen in besonderen Lebenslagen –

Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen fordert das Amt für Soziale Dienste auf, die offensichtlich rechtswidrige Verwaltungsanweisung vom 9.1.2020 zu § 42 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VIII iVm § 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII sofort zurückzunehmen und alle entsprechenden Maßnahmen dringend zu unterlassen.

Das bremische Sozialressort (unter der Leitung von Senatorin Anja Stahmann, Bündnis '90/Die Grünen) wendet gegen minderjährige unbegleitete Schutzbedürftige zur Durchsetzung der Verteilung nach § 42b SGB VIII unmittelbaren Zwang an. Konkret heißt das, die Betroffenen werden frühmorgens aus ihrem Bett in der Einrichtung zur Vorläufigen Inobhutnahme von Polizist*innen aus dem Bett gerissen, in Handschellen gelegt und so gefesselt im Polizeifahrzeug an den Ort der Zuweisung verbracht.

Dieses Vorgehen hat die Sozialbehörde am 09.01.2020 in eine Verwaltungsanweisung gegossen, in der die "Fesselung von Händen und Füßen" angewiesen wird, falls die Kinder und Jugendlichen nicht "freiwillig" mitgehen.

Diese Gewaltanwendung zur Durchsetzung der Verteilung haben bisher mindestens zwei 16-Jährige erlitten.

Die VDJ wendet sich gegen die verfassungs- und völkerrechtswidrige Regelung in der Verwaltungsanweisung und gegen ein entsprechendes Vorgehen des bremischen Jugendamtes. Die Verwaltungsanweisung verkennt den Maßstab des Art. 104 GG und der UN-Kinderrechtskonvention. Das Kindeswohl ist zu beachten und muss selbstverständlich den Maßstab einer Verhältnismäßigkeitsabwägung beeinflussen.

Die Verwaltungsanweisung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie keine Rechtsgrundlage hat. § 42 a Abs. 5 Nr. 1 SGB VIII regelt allein das Verfahren zur Verteilung von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen. Aus dieser Verfahrensregelung ergibt sich keine Mitwirkungspflicht der Kinder und Jugendlichen! Die bremische Verwaltung überschreitet hier schlicht ihre Kompetenzen.

Auch die Anwendung der §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, Abs. 6, 42a Abs. 1 S. 3 SGB VIII in diesem Fall ist rechtswidrig. Eine freiheitsentziehende Maßnahme ist überhaupt nur zulässig, wenn Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Dies ist ja aber gerade nicht der Fall, wenn die Kinder und Jugendlichen bereits in Obhut des bremischen Jugendamtes sind. Das Interesse des Staates an einer unproblematischen Verteilung ist hier irrelevant.

Die VDJ fordert das Amt für Soziale Dienste und Frau Stahmann auf, diese verfassungs- und völkerrechtswidrige Verwaltungsanweisung zurückzunehmen und die Hand- und Fußfesselmaßnahmen bei Kinder und Jugendlichen zu unterlassen.

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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