Erklärung

Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen fordert:

März 2007 Der Rat der Europäischen Union für Wirtschafts- und Finanzfragen weigert sich, ein Urteil des EUGH vom 12.12.2006 (T-228/02) zu respektieren, in welchem das seit 2002 angeordnete Einfrieren der Bankguthaben der PMOI (Volksmojahedin des IRAN) für nichtig erklärt wird.

Der Rat der Europäischen Union für Wirtschafts- und Finanzfragen weigert sich, ein Urteil des EUGH vom 12.12.2006 (T-228/02) zu respektieren, in welchem das seit 2002 angeordnete Einfrieren der Bankguthaben der PMOI (Volksmojahedin des IRAN) für nichtig erklärt wird.

Zuvor war die PMOI zunächst im Vereinigten Königreich und anschließend von der EU auf die Terrorliste gesetzt worden. Auch im Vereinigten Königreich war der PMOI kein Recht auf vorherige Anhörung gewährt worden. Die gegen die Anordnung im Vereinigten Königreich gerichteten Klagen der PMOI blieben erfolglos.

Der EUGH hat seine Entscheidung damit begründet,

  • dass der PMOI die vom Gesetz vorgeschriebenen Verteidigerrechte nicht gewährt wurden; der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlange, dass dem Betroffenen die zur Last gelegten Umstände, so weit wie möglich mitgeteilt werden;
  • dass Einzelne nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit haben müssen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, in Anspruch zu nehmen; das Recht auf einen solchen Schutz gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben und ist in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert;
  • dass der Rat und das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts nicht in der Lage waren, eine übereinstimmende Antwort auf die Frage zu geben, welches der nationale Beschluss im Vereinigten Königreich war, auf dessen Grundlage der angefochtene Beschluss des Europäischen Rates gefasst wurde;
  • dass der Klägerin die zur Last gelegten Umstände vor Erhebung der vorliegenden Klage nicht mitgeteilt wurden;
  • dass die Begründung nicht aus einer allgemeinen und stereotypen Formulierung bestehen darf, die dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Artikels 1 Absätze 4 oder 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entnommen ist. Die Begründung sei dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen.

Im Ergebnis stellt der EUGH deshalb fest, dass die Beschlussfassung der EU hinsichtlich des Einfrierens der Bankguthaben der PMOI nichtig war.

Die Reaktion des Rates für Wirtschafts- und Finanzfragen in Anbetracht dieser eindeutigen Gerichtsentscheidung ist erstaunlich: Am 30.1.2007 entschied der Rat, er wolle die nötigen Maßnahmen treffen, um dem Urteil gerecht zu werden. Darunter versteht der Rat allerdings nicht, dass er die Bankguthaben der PMOI frei gibt, sondern lediglich, dass er jetzt nach fast 5 Jahren eine Begründung für die Entscheidung über das Einfrieren der Bankguthaben nachliefern will. Nach der Entscheidung des Rates der Europäischen Union soll die PMOI dann 1 Monat Zeit haben, darauf zu erwidern und Entlastungs-Beweismittel vorzulegen.

Diese Entscheidung des Rates für Wirtschafts- und Finanzfragen wird in keiner Weise dem Urteilstenor der EUGH Entscheidung gerecht, welcher die Nichtigkeit der Entscheidung über das Einfrieren der Bankguthaben festgestellt hat. Sie lässt in Anbetracht der kurzen Frist für eine Erwiderung einschließlich der Vorlage von Beweismitteln Zweifel daran aufkommen, dass der Rat aus der Entscheidung gelernt hat, dass das Recht auf eine faire Verteidigung zu gewähren ist.

Obwohl die Entscheidung des EUGH erfreulicherweise erstmalig einer so genannten Terror-Organisation das Recht eingeräumt hat, sich gegen die aus der Einstufung als Terrororganisation folgenden weiteren Maßnahmen gerichtlich zur Wehr zu setzen, hat sie doch auch die fortbestehenden rechtsstaatlichen Lücken offen gelegt. Die PMOI hatte neben der Freigabe ihrer Konten auch das Ziel verfolgt, ihre Aufnahme in die „Terrorliste“ der EU rückgängig zu machen. Gegen die Aufnahme in die „Terrorliste“ der EU hat der EUGH jedoch kein Rechtsmittel anerkannt. Das Gericht begründet dies damit, dass der "Gemeinsame Standpunkt über die Bekämpfung des Terrorismus“ mit den darin enthaltenen Listen von Einzelpersonen und Organisationen kein Rechtsakt sei, welcher der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG unterliegt. Eine Klage auf Nichtigerklärung eines "Gemeinsamen Standpunktes" sei im EU Vertrag nicht vorgesehen.

Die VDJ hält es daher für dringend erforderlich, dass die EU den EU-Vertrag dahingehend ändert, dass "Gemeinsame Standpunkte der EU", welche in die Grundrechte von BürgerInnen von EU-Mitgliedsstaaten und von anderen natürlichen und juristischen Personen, die sich in der EU aufhalten eingreifen, der gerichtlichen Kontrolle unterliegen und dass die rechtsstaatlichen Grundsätze auf diese Verfahren uneingeschränkt zur Anwendung kommen müssen. Die Aufstellung von Terrorlisten und die Verhängung von darauf basierenden Sanktionen darf nur erfolgen, wenn die betroffenen Personen und Organisationen vorher eine Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen und sich mit rechtlichen Mitteln, insbesondere auch durch Inanspruchnahme der Gerichte, dagegen zur Wehr zu setzen. Das hindert die Behörden überhaupt nicht, in Eilfällen einstweilige Maßnahmen zu treffen.

Die von den demokratischen Gewalten unkontrollierte Aufstellung von Terrorlisten, verbunden mit der Verhängung von schwerwiegenden Sanktionen, steht im krassen Widerspruch zu den Prinzipien des Rechtsstaats.

Düsseldorf, März 2007


Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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