Erklärung

Neuregelung des § 219a StGB: Zementierung des ärztlichen Informationsverbots

Der unter dem vollmundigen Titel vorgelegte Gesetzentwurf zur „Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ greift massiv restriktiv und bevormundend in Ärzt*innen- und Patient*innenrechte ein.

Statt einer ersatzlosen Aufhebung des § 219a StGB - wie er von Parteien und Vereinigungen, u. a. auch der VDJ gefordert und insbesondere von Bündnis 90/ Die Grünen, DIE LINKE und SPD in Gesetzentwürfen formuliert worden ist, will die Regierungskoalition von CDU und SPD einen Ausnahmetatbestand mit inhaltlich entkernter ärztlicher Informationsmöglichkeit statuieren, die lediglich zulässt, dass Ärzt*innen über den Umstand informieren dürfen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Soweit es um inhaltliche Informationen und mit dem Eingriff verbundene Behandlungsmethoden und Risiken geht, dürfen sie lediglich auf Informationen durch dafür lizensierte Träger, wie die zuständige Bundes- und Landesbehörde, spezielle Beratungsstellen oder Ärzt*innenkammern, hinweisen.

Nun sind gerade Ärzt*innen von berufs wegen zu Aufklärung und Information über medizinische Behandlungsmaßnahmen verpflichtet. Das Recht auf freie Ärzt*innenwahl korrespondiert insoweit mit ungehindertem Zugang zu Informationen zu allen ärztlich zulässigen Behandlungen, wozu auch ein Schwangerschaftsabbruch gehört.

Das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot gegen die Ärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Webseite über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs informiert hatte und die breiten öffentlichen Proteste hiergegen, waren gerade der Anlass, eine gesetzgeberische Entkriminalisierung zu fordern, die die ärztlichen Informationspflichten und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen stärkt.

Der Referentenentwurf der Bundesregierung unterstellt bei der von ihm vorgesehenen Entkoppelung der Information, u. a. über die mit einem Schwangerschaftsabbruch angewandten Methoden durch die Ärzt*innenschaft selbst und deren Übertragung auf sog. „neutrale“ Träger, dass Schwangerschaftsabbrüche ein besonders profitables Geschäftsfeld und deshalb anfällig für „das Anpreisen oder grob anstößige Werbung“ sind.

Abgesehen von dem hinter dieser Annahme stehenden Frauenbild und ärztlichen Berufsverständnis, regelt bereits die ärztliche Berufsordnung (§ 27 MBO-Ä), dass berufswidrige Werbung untersagt ist.

Wenn nun gerade den Ärzt*innenkammern neue Aufgaben übertragen werden, nämlich die Veröffentlichung im Internet von laufend zu aktualisierenden Listen über Ärzt*innen sowie Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen und Übermittlung dieser Daten an weitere Träger, wird ihnen aber offensichtlich die normierte berufsordnende Effizienz abgesprochen. Die VDJ hält die Regelungen der ärztlichen Berufsordnungen für ausreichend, um berufswidrige Werbung zu unterbinden.

Die Erklärung als pdf

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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