Stellungnahme

Position unseres AK Arbeitsrecht zur Betriebsrätevergütungsreform "Zu kurz gesprungen?"

Stellungnahme und Vorschläge der VDJ (Arbeitskreis Arbeitsrecht) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Betriebsratsvergütung vom 27.11.2023

„Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ – BTDrs. 20/9469

Zu kurz gesprungen?

Dass die Bundesregierung einen Entwurf für eine verbesserte Regelung zur Gestaltung der Gehaltsentwicklung von Betriebsratsmitgliedern vorlegt, ist zu begrüßen. Sollen damit doch die Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die sich insbesondere aus dem Urteil des BGH vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22 ergeben. Das gesetzgeberische Anliegen ist jedoch sowohl in der Analyse als auch hinsichtlich der Lösung nur auf einen Teilaspekt beschränkt.

Der Entwurf beschränkt sich darauf, Möglichkeiten zu schaffen, dass für freiwillig eingeräumte Gehaltsentwicklungen – wie auch immer diese zustande gekommen sein mögen – das Risiko minimiert wird, dass darin eine im Zweifelsfall nach der BGH-Rechtsprechung unzulässige, strafbare Begünstigung liegen könnte. Entspricht diese „Beförderung“ den auch im Betriebsratsamt erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse und wären diese auch außerhalb des Betriebsratsamts relevant, so scheidet nach dem Entwurf zukünftig eine Begünstigung aus. Das ist natürlich gut und richtig.

In der alltäglichen Praxis sind vermeintliche bzw. potenzielle Begünstigungen aber nur die absolute Ausnahme und dürfte sich im Wesentlichen auf wenige Großkonzerne beschränken. Ansonsten wird die Gefahr einer strafbaren Begünstigung nur als argumentativer Vorwand genutzt, angemessene Gehaltsentwicklungen insgesamt zu verweigern.

In der betrieblichen Praxis erleben wir als anwaltliche Vertreter von Arbeitnehmer*innen und Betriebsrät*innen eine ganz andere Realität:

Dort häufen sich die Fälle, in denen die gesetzliche Vorgabe, dass keine Gehaltsbenachteiligung von Betriebsratsmitgliedern erfolgen darf, gerade nicht eingehalten wird. Daraufhin eingeleitete Klagen müssen dann individuell von den einzelnen Betriebsratsmitgliedern geführt werden mit oft nicht erfüllbaren Anforderungen an die Darlegung der Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer*innen, Arbeitgeber*innen blocken und Gerichte lehnen dann Ansprüche ab, da die Kläger*innen des individualrechtlichen Parteiprozesses ihren Anspruch nicht im Einzelnen darlegen und beweisen konnten. Insbesondere in kleinen und mittelgroßen Betrieben sowie in Branchen, die nicht tarifiert sind und/oder moderne, virtuelle Belegschaftsstrukturen haben, kommt noch hinzu, dass oft gar keine wirklich vergleichbaren Arbeitnehmer*innen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung existieren. Das führt dazu, dass dort, wo Arbeitgeber*innen schlicht blockieren, Klagen nur selten Erfolg haben und viele Betroffene auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.

Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen muss daher die Thematik umfassender angehen.

In Art 1 Ziff. 1 sollte daher nach Satz 1

Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt.“

folgendes aus Sicht der VDJ eingefügt werden:

Satz 2 neu:

„Sind vergleichbare Arbeitnehmer*innen nicht ermittelbar, kann aus allgemeinen Gehaltsentwicklungen anhand anderer Arbeitnehmer und deren Entwicklungen eine hypothetische notwendige Gehaltsentwicklung abgeleitet werden.“

Der bisherige Satz 2 des Entwurfs

„Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.“

muss insofern präzisiert werden, dass eine Betriebsvereinbarung auch Regelungen enthalten kann, wann, wie und mit welcher Konsequenz Prüfungen der Entwicklungen der Vergleichspersonen erfolgen.

„Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer, Ersatzparameter bei Fehlen von Vergleichspersonen, Anpassungszeitpunkte (z.B. einmal jährlich) sowie ggf. weitere Prüfschritte und den Umgang mit den Ergebnissen regeln.“

Der Folgesatz ist dann entsprechend anzupassen:

"Die Konkretisierung Regelungen der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung können kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für entsprechende die Festlegungen der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

Da das Benachteiligungsverbot für alle Arbeitgeber *innen gilt, muss es auch eine Möglichkeit geben, eine Betriebsvereinbarung im obigen Sinne zu erzwingen. Gerade Arbeitgeber, die bisher die Ansprüche von Betriebsräten ohne stichhaltige Gründe schlicht abgeblockt haben, werden auch keine freiwilligen Betriebsvereinbarungen schließen. Hier fordert die VDJ, die Erzwingbarkeit solcher Regelungen, um eine Verbindlichkeit herstellen zu können.

Daher ist eine Klausel, wie bei § 87 Abs. 2 BetrVG, zu ergänzen, wie folgt:

„Kommt eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 37 Abs. 4 S. 4 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

Schließlich ist im Arbeitsgerichtsgesetz klarzustellen, dass Streitigkeiten um eine benachteiligungsfreie Gehaltsentwicklung nicht im individualrechtlichen Urteilsverfahren, sondern im Beschlussverfahren zu führen sind. Ausgangspunkt dieser Streitigkeiten ist ja die Stellung als Amtsträger und die kollektiv geltenden Grundsätze der §§ 37 Abs. 4 und 78 BetrVG. Die im Urteilsverfahren geltenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast für die Klagepartei begünstigen den Arbeitgeber einseitig und verhindern, dass das Gericht unter Zuhilfenahme des § 83 ArbGG (eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz) die Sachlage von Amts wegen ermittelt.

Daher soll § 2a Ziff. 1 ArbGG ergänzt werden, wie folgt:

1.     Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz einschließlich Verfahren zu §§ 37 Abs. 4, 78 BetrVG, soweit …

(...)

Mit diesen hier vorgestellten Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlägen würde auch den überaus praxisrelevanten Fällen der Betriebsratsbenachteiligung begegnet werden können. Nur so kann der bisherige, völlig zutreffende Anspruch des Regierungsentwurfs mit Leben erfüllt werden, nämlich durch die„Rahmenbedingungen …des Gesetzes …die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern als Akteure der betrieblichen Mitbestimmung und demokratischen Teilhabe“ zu stärken (vgl. amtliche Begründung unter A VI 6).

Beschränkt sich das neue Gesetz auf die Fälle der potentiellen Begünstigung durch einvernehmlich vereinbarte Gehaltssteigerungen, wäre dies in der Tat …“ zu kurz gesprungen.

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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