Erklärung

Stellungnahme der VDJ zu den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH wegen Ausschluss von EU-BürgerInnen von „Hartz IV“-Leistungen

Der Generalanwalt beim EuGH hat am 20.05.2014 seine Schlussanträge zu einem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig präsentiert. Es geht dabei um die Frage ob der Ausschluss von EU-BürgerInnen von „Hartz IV“-Leistungen gerechtfertigt ist, wenn diese EU-BürgerInnen in Deutschland noch keine Verbindung zum Arbeitsmarkt haben.
Die Medien haben breit berichtet, dass der Generalanwalt die weitgehende deutsche Ausschlussregelung für rechtmäßig hält und der Gerichtshof dem Generalanwalt stets folgen würde. Dazu erscheinen folgende Klarstellungen wichtig:


Der Umstand, dass der EuGH meist den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, ist der Tatsache geschuldet, dass die meisten Rechtsstreitigkeiten vor dem EuGH bereits durch den EuGH entschiedene Rechtsfragen betreffen. Nachdem der Generalanwalt also die bisherige Rechtsprechung des EuGH zusammengefasst hat und darauf seine Schlussanträge gründet, folgt der EuGH diesen Schlussanträgen und damit seiner bisherigen Rechtsprechung. Bei erstmals zu entscheidenden Rechtsfragen weicht der EuGH dagegen durchaus von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab.


So erklärte der Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze, dass „Hartz IV“-Leistungen Sozialhilfe im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie seien. Der EuGH stellte dagegen fest, „dass finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 angesehen werden können“. Diese Frage der Einstufung als „Sozialhilfe“ ist entscheidend. Gilt nämlich „Hartz IV“ als „Sozialhilfe“ im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie, so darf Deutschland EU-BürgerInnen von diesen Leistungen ausschließen, die keine Verbindung zum Arbeitsmarkt haben. Gälte aber „Hartz IV“ nicht als „Sozialhilfe“ im Sinne der  Unionsbürgerrichtlinie, so wäre ein Ausschluss von EU-BürgerInnen nicht möglich. „Sozialhilfe“ im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie zeichnet sich dadurch aus, dass sie steuerfinanziert ist und ausschließlich Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst.


Im vorliegenden Fall erklärt der Generalanwalt Wathelet die bisherige Rechtsprechung des EuGH als paradox und in eine Sackgasse führend. Der Generalanwalt sieht das deutsche „Hartz IV“ schließlich als „Sozialhilfe“, während der EuGH bereits angedeutet hat, dass er dieser An-sicht nicht folgt. „Hartz IV“ enthält schließlich neben den Leistungen zum Lebensunterhalt auch und vor allem Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, sind jedoch keine „Sozialhilfe“. Dem begegnet Generalanwalt Wathelet u.a. mit dem Argument, dass es hier nur um die Lebensunterhaltsleistungen gehe. Die Eingliederungsleistungen seien gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Hier verkennt der Generalanwalt jedoch die deutsche Rechtslage, denn die Leistungen zum Lebensunterhalt und die Eingliederungsleistungen sind untrennbar verbunden. Es ist schließlich auch nicht möglich, bei einem JobCenter nur Geldleistungen zum Lebensunterhalt zu beantragen und auf die Eingliederungsleistungen (Vermittlung in Arbeit oder geeignete Maßnahmen etc.) zu verzichten.


Schließlich erscheinen die Schlussanträge nicht hauptsächlich von juristischen Erwägungen getragen, sondern vielmehr von migrationspolitischen Motiven. Mitgliedstaaten sollen sich vor unwirtschaftlichen EU-AusländerInnen schützen dürfen. Dabei übersieht der Generalanwalt, dass sich das deutsche Recht bereits recht gut gegen unwirtschaftliche Deutsche zu wehren weiß. Wer sich einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert, der wird sanktioniert – ggf. bis zur vollständigen Leistungskürzung. Die Gleichstellung von EU-BürgerInnen mit Deutschen würde daher der Intention des Generalanwalts nicht zuwiderlaufen.


Die EU-Kommission verfolgte in ihrer Stellungnahme dagegen die klare Position, dass ein offe-nes Europa auch bedeuten muss, dass der Zugang zu den Sozialsystemen für EU-BürgerInnen in jedem Mitgliedstaat gewährleistet sein muss. Daher seien die deutschen Ausschlussregelungen nicht europarechtskonform.


Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH seiner bisherigen Linie treu bleibt und dem Votum der Kommission statt den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt. Aus Sicht der VDJ wäre es ein Armutszeugnis für Europa, wenn die gefeierte Unionsbürgereigenschaft dadurch relativiert würde, dass bedürftige EU-BürgerInnen nicht mehr uneingeschränkt von den Grundfreiheiten der EU profitieren könnten.

Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet

Schlussanträge in der Rechtssache Vatsouras und Koupatantze

Urteil Vatsouras und Koupatantze

Unionsbürgerrichtlinie (siehe vor allem Art. 24 Abs. 2)

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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